EheG: § 83
Bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens ist der Euro-Wert der Schuld aus einem Fremdwährungskredit mit dem Umrechnungskurs im Entscheidungszeitpunkt zu ermitteln.
Die Vorinstanzen wendeten bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens einen Schlüssel von 6:4 zulasten des Mannes an, weil die Frau durchgehend deutlich mehr verdiente, neben ihrer Erwerbstätigkeit nahezu allein den Haushalt führte, weit überwiegend das gemeinsame Kind betreute und den Mann bei seiner unternehmerischen Tätigkeit unterstützte. Der vom Mann angestrebte Aufteilungsschüssel von 1:1 ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt (Zurückweisung des Revisionsrekurses).

