UVG: § 2 Abs 1
Solange dem Kind mit Bescheid rechtskräftig der Status eines Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt ist, hat es wie ein österreichisches Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Trifft dies nicht (mehr) zu, ist der Status als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter im Unterhaltsvorschussverfahren als Vorfrage selbstständig zu prüfen.

