AußStrG: § 9 Abs 2
ABGB: § 231, § 1497
Das volljährige, nicht anwaltlich vertretene Kind kam im Unterhaltsverfahren der Aufforderung des Gerichts nach § 9 Abs 2 AußStrG, sein unbestimmtes Begehren innerhalb der Frist von 14 Tagen zu beziffern, erst nach sieben Wochen, also mit fünfwöchiger Verspätung, nach. Die Ansicht, dass der auf nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens gestützte Verjährungseinwand des Unterhaltspflichtigen unberechtigt ist, ist bei dieser Sachlage vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses). Die fünfwöchige Untätigkeit des Kindes, das sich noch dazu nach Zustellung der Aufforderung für mehrere Tage in stationärer Krankenhausbehandlung befand, führt nicht zum Wegfall der Verjährungsunterbrechung nach § 1497 ABGB.

