ABGB: § 190 Abs 3, § 231, § 871
Eine vor Gericht geschlossene Vereinbarung über den Kindesunterhalt, die gem § 190 Abs 3 ABGB keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist (nur) für den Unterhaltspflichtigen verbindlich.
ABGB: § 190 Abs 3, § 231, § 871
Eine vor Gericht geschlossene Vereinbarung über den Kindesunterhalt, die gem § 190 Abs 3 ABGB keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist (nur) für den Unterhaltspflichtigen verbindlich.
