Nach EuGH C-601/17, Harms/Vueling Airlines = Zak 2018/583, 303, umfasst die Erstattungspflicht des Flugunternehmens gegenüber dem Fluggast nach Art 8 Fluggastrechte-VO 261/2004 auch die Provision, die der Vermittler, über den der Flugschein erworben wurde, einbehalten hat, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Flugunternehmens festgelegt. Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH (8 Ob 111/23s = Zak 2024/41, 23) hat der EuGH vor Kurzem in C-45/24, Verein für Konsumenteninformation, klargestellt, dass die Erstattungspflicht nicht voraussetzt, dass dem Flugunternehmen die konkrete Höhe der Provision bekannt war.

