Sofern das Flugunternehmen nicht zu dieser Entscheidung beigetragen hat, stellt die Verschiebung des Zeitslots für einen Flug durch das Flugverkehrsmanagement nach Ansicht des EuG (T-134/25) einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 dar, der Ausgleichsansprüche der Passagiere für dadurch verursachte Verspätungen ausschließen kann. Auf den Grund der Verschiebung komme es nicht an. Auch wenn die Verspätung auf die Verschiebung des Zeitslots für einen vorangegangenen Flug des Flugunternehmens mit demselben Flugzeug zurückzuführen ist, sei die Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand möglich.

