Art 1 Abs 2 lit d Rom II-VO über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nimmt gesellschaftsrechtliche Schuldverhältnisse vom Anwendungsbereich der VO aus, wobei ua die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft erwähnt ist. Nach Ansicht des EuGH (C-77/24, Wunner) fällt eine deliktische Schadenersatzklage, mit der ein Spieler für Spielverluste auf einer konzessionslos betriebenen Online-Plattform Schadenersatz vom Geschäftsführer der Betreibergesellschaft fordert, nicht unter diese Ausnahme. Der nach der allgemeinen Kollisionsnorm des Art 4 Rom II-VO maßgebliche Erfolgsort befinde sich bei Spielverlusten auf einer Online-Plattform in jenem Mitgliedstaat, in dem der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Entscheidung erging zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH (5 Ob 110/23x = Zak 2024/4, 4).

