Nach dem VfGH-Erk G 77/2018 = Zak 2018/382, 203 ist der Geschlechtsbegriff des Personenstandsrechts verfassungskonform dahin auszulegen, dass intersexuelle Personen eine abweichende Geschlechtsangabe (etwa "divers" oder "inter") eintragen lassen oder die Geschlechtszuordnung (insb im Kindesalter) offenlassen können. Im Erk E 1297/2025 befasste sich der VfGH vor Kurzem mit einem Fall der Transidentität, bei der eine Person - anders als bei Intersexualität - zwar genetisch und/oder anatomisch bzw hormonell eindeutig einem Geschlecht entspricht, aber sich in diesem Geschlecht falsch oder unzureichend beschrieben fühlt. Er gelangte zum Schluss, dass das Personenstandsrecht in verfassungskonformer Auslegung eine transidente Person nicht dazu zwingt, ein Geschlecht durch Zuordnung zu den binären Kategorien "männlich" oder "weiblich" anzugeben.

