Die Wirksamkeit eines Notariatsaktes zu einem Rechtsgeschäft setzt voraus, dass der Inhalt des Geschäfts in den Notariatsakt aufgenommen und verlesen worden ist (2 Ob 13/18b = Zak 2018/818, 438). Die Autoren gehen auf den Begriff des Geschäftsinhalts ein und weisen darauf hin, dass den Geschäftsinhalt betreffende Beilagen als Teil des Notariatsaktes behandelt und verlesen werden müssen. Seit dem BRÄG 2024 sei in § 68 Abs 1 lit f NO vorgesehen, dass Beilagen, die an sich verlesen werden müssten, den Parteien im Einzelnen zur Durchsicht vorgelegt werden können, wenn sie nicht oder schwer vorlesbar sind. Unter Durchsicht im Einzelnen sei zu verstehen, dass sich die Parteien vor dem Notar vergewissern müssen, dass die Beilage den beabsichtigten Inhalt aufweist. Bei schwer vorlesbaren Beilagen könne alternativ die Verlesung erfolgen. Schwer vorlesbar seien etwa Tabellen und listenhafte Aufzählungen, die keinen zusammenhängenden Text bilden, unabhängig vor ihrem Umfang.

