§ 178f VersVG enthält Vorgaben für Prämienanpassungsklauseln in Krankenversicherungsverträgen. § 178g VersVG sieht eine Verbandsklagebefugnis bestimmter Institutionen gegen unzulässige Prämien- oder Leistungsanpassungen vor. In 7 Ob 117/25v = VbR 2025/53 ist der OGH zum Schluss gelangt, dass der Unterlassungsanspruch nach § 178g VersVG nicht von einem Versicherungsnehmer geltend gemacht werden kann. Der Autor geht näher auf die Entscheidung, die er für richtig hält, ein. Ergänzend vertritt er die Ansicht, dass die Verbandsklagebefugnis nach § 178g VersVG als lex specialis die Verbandsklagemöglichkeiten nach §§ 619 ff ZPO und QEG verdrängt.

