Gem § 100 Abs 1 BWG ist ein Bankgeschäft, das ohne die erforderliche Konzession erbracht wurde, wirksam; verloren gehen jedoch der Anspruch auf Zinsen und Provisionen sowie die mit dem Geschäft verbundenen Sicherheiten. Nach Auffassung der Autoren führt die konzessionslose Kreditvergabe nur zur Teilunwirksamkeit der Kreditsicherheiten hinsichtlich der Zinsen und Provisionen. Die Besicherung des Kapitals bleibe aufrecht.

