Gem § 8 Abs 1 HIKrG trifft den Kreditgeber die vorvertragliche, von einem Vertragsverhältnis unabhängige Pflicht, Verbrauchern auf sie zugeschnittene Informationen über die verfügbaren Kreditprodukte zu erteilen. Nach 9 Ob 113/24v = Zak 2025/360, 218 kann eine verspätete Informationserteilung bei Verschulden zu einem Schadenersatzanspruch des anfragenden Verbrauchers gegen den Kreditgeber für den kausalen Schaden aus culpa in contrahendo führen. Der Autor geht aus Anlass dieser Entscheidung, der er zustimmt, auf weitere Aspekte dieser Informationspflicht ein. Wenn der Kreditgeber von vornherein keinen Kreditvertrag mit dem anfragenden Verbraucher abschließen möchte, ist die Informationspflicht nach Ansicht des Autors auf diese Auskunft beschränkt. Bei einer Konditionenänderung bestehe die umfassende Informationspflicht nur dann, wenn der Kreditvertrag durch die Änderung noviert wird.

