Auch unter Berücksichtigung der Transparenzanforderungen aus der EuGH-Judikatur (C-395/21, Honoraires d’avocat - Principe du tarif horaire = Zak 2023/103, 63) entspricht ein Stundensatzhonorar, das ein Rechtsanwalt mit einem Verbraucher vereinbart, nach der aktuellen Rsp des OGH (8 Ob 92/24y = Zak 2025/87, 55; 6 Ob 174/24t = Zak 2025/255, 156) in Hinblick auf die standesrechtlichen Abrechnungspflichten dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Der Autor stellt die Judikatur des EuGH und des OGH näher dar. Er bezweifelt, dass die Vorgaben des EuGH in den OGH-Entscheidungen in ausreichender Weise umgesetzt wurden. Aus dem Standesrecht sei keine Verpflichtung des Rechtsanwalts ableitbar, in kurzen Intervallen regelmäßig Zwischenabrechnungen zu legen. Nach § 16 RL-BA 2015 habe der Mandant das Recht, jederzeit eine Abrechnung zu verlangen. Eine von einem Verlangen unabhängige Abrechnungspflicht des Anwalts bestehe nicht. Durch die Angabe des Stundensatzes werde die Informationspflicht über die Preisberechnung nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG noch nicht erfüllt.

