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Nur fakultative Schlichtung in den Standesrichtlinien der Immobilientreuhänder

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/31Zak 2026, 19 Heft 1 v. 19.1.2026

JN: § 1

B-VG: Art 120b Abs 1

Die Allgemeinen Richtlinien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, die vom Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich erlassen wurden, sind eine Satzung iSd Art 120b Abs 1 B-VG, die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder untereinander und im Verhältnis zum Selbstverwaltungskörper hoheitlich regelt.

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