JN: § 1
B-VG: Art 120b Abs 1
Die Allgemeinen Richtlinien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, die vom Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich erlassen wurden, sind eine Satzung iSd Art 120b Abs 1 B-VG, die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder untereinander und im Verhältnis zum Selbstverwaltungskörper hoheitlich regelt.

