AußStrG: § 7 Abs 2, § 10 Abs 5
Gem § 10 Abs 5 S 2 AußStrG kann eine Verbesserungsfrist, die für eine Notfrist (hier: Revisionsrekursfrist) eingeräumt worden ist, nicht verlängert werden. Durch einen unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird die Verbesserungsfrist weder unterbrochen noch gehemmt. Dass das Gericht die Verlängerung nach Ablauf der ursprünglichen Frist bewilligt hat, ändert nichts.

