ZPO: § 75 Z 1
GOG: § 89c Abs 1
Die inhaltlichen Vorgaben für schriftliche Eingaben gelten gem § 89c Abs 1 GOG auch für ERV-Eingaben. ERV-Eingaben müssen auch den allgemeinen Inhaltserfordernissen entsprechen und insb die von § 75 Z 1 ZPO verlangten Angaben enthalten. Fehlt eine Angabe, ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.

