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Angabe des Wohnorts in Schriftsatz nicht durch ERV-Anschriftcode ersetzbar

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/29Zak 2026, 19 Heft 1 v. 19.1.2026

ZPO: § 75 Z 1

GOG: § 89c Abs 1

Die inhaltlichen Vorgaben für schriftliche Eingaben gelten gem § 89c Abs 1 GOG auch für ERV-Eingaben. ERV-Eingaben müssen auch den allgemeinen Inhaltserfordernissen entsprechen und insb die von § 75 Z 1 ZPO verlangten Angaben enthalten. Fehlt eine Angabe, ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.

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