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Reichweite der Bindungswirkung des Strafurteils im Schadenersatzprozess

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/28Zak 2026, 18 Heft 1 v. 19.1.2026

ZPO: § 411, 502

Eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung entfaltet in einem Zivilprozess Bindungswirkung. Die Bindungswirkung folgt aus der materiellen Rechtskraft des strafgerichtlichen Erkenntnisses und besteht, solange es nicht beseitigt ist.

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