AHG: § 1
ZPO: § 393 Abs 1
Die Abteilungsleiterin grenzte eine Justizwachebeamtin über einen längeren Zeitraum aus und enthielt ihr arbeitsrelevante Informationen vor; der Anstaltsleiter sprach gegenüber der Justizwachebeamtin aufgrund eines Vorfalls eine (letztlich nicht gerechtfertigte) Ermahnung aus, ohne sie vorher anzuhören. Dies ist insgesamt als Mobbing/Bossing zu qualifizieren, das zu Amtshaftungsansprüchen der Beamtin für kausale Gesundheitsschäden führen kann.

