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Ausgrenzen und Vorenthalten von Informationen als Mobbing/Bossing

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/26Zak 2026, 18 Heft 1 v. 19.1.2026

AHG: § 1

ZPO: § 393 Abs 1

Die Abteilungsleiterin grenzte eine Justizwachebeamtin über einen längeren Zeitraum aus und enthielt ihr arbeitsrelevante Informationen vor; der Anstaltsleiter sprach gegenüber der Justizwachebeamtin aufgrund eines Vorfalls eine (letztlich nicht gerechtfertigte) Ermahnung aus, ohne sie vorher anzuhören. Dies ist insgesamt als Mobbing/Bossing zu qualifizieren, das zu Amtshaftungsansprüchen der Beamtin für kausale Gesundheitsschäden führen kann.

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