ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Die ärztliche Aufklärungspflicht besteht nicht, wenn dem Patienten eine derartige Fülle an Informationen gegeben
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ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Die ärztliche Aufklärungspflicht besteht nicht, wenn dem Patienten eine derartige Fülle an Informationen gegeben
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