ABGB: § 1392, § 1397
Die Abtretung einer Forderung an Zahlungs statt bewirkt das Erlöschen der ursprünglichen Forderung.
Gem § 1397 ABGB haftet der Zedent bei entgeltlicher Abtretung für die Einbringlichkeit der Forderung. Diese gewährleistungsrechtliche Haftung bezieht sich auf die tatsächliche Durchsetzbarkeit, dh bei einer Geldforderung insb auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Die fehlende Zahlungsfähigkeit muss der Zessionar beweisen.

