RAO: § 16 Abs 1
ABGB: § 914
Im Fall der Rechtsschutzversicherungsdeckung muss der Honoraranspruch des Rechtsanwalts nicht mit der Versicherungsleistung übereinstimmen. Insb wenn der Rechtsanwalt vom Mandanten vor der Deckungszusage beauftragt worden ist, kann eine Honorarvereinbarung über ein die Versicherungsleistung übersteigendes Honorar bestehen.

