ABGB: § 914
Eine Konkurrenzschutzklausel ist nach den Regeln der §§ 914 ff ABGB auszulegen.
Im Rahmen eines Mietverhältnisses über Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum sicherte die Vermieterin der Mieterin einen "umfassenden Konkurrenzschutz" gegen andere Bekleidungshändler "mit Betriebsflächen von über 500 m2" zu. In der Folge gab die Vermieterin zwei kleinere Bestandflächen, die nur gemeinsam die Fläche von 500 m2 übersteigen, an zwei Konkurrenzgesellschaften in Bestand, die zur selben Unternehmensgruppe gehören und wirtschaftlich eng miteinander verflochten sind (selber Geschäftsführer, gemeinsamer Wareneinkauf, abgestimmte Preisgestaltung, gemeinsame Werbung, gemeinsamer Internetauftritt, wechselseitige Akzeptanz von Gutschriften und Gutscheinen, gesellschaftsübergreifender Personaleinsatz). Die Auslegung, dass ein Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel vorliegt, ist im Einzelfall vertretbar (Zurückweisung der Revision).

