vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Erfüllung des Formerfordernisses für den Garantieabruf auf andere Weise

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/18Zak 2026, 15 Heft 1 v. 19.1.2026

ABGB: § 880a, § 914

Auch wenn der Garant vom Begünstigten die pedantisch genaue Erfüllung aller Voraussetzungen für den Garantieabruf verlangen muss (formelle Garantiestrenge), können besondere Formerfordernisse aufgrund der Auslegung der Garantieabrede uU auch auf eine andere, ebenfalls den Formzweck wahrende Weise erfüllt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!