ABGB: § 880a, § 914
Auch wenn der Garant vom Begünstigten die pedantisch genaue Erfüllung aller Voraussetzungen für den Garantieabruf verlangen muss (formelle Garantiestrenge), können besondere Formerfordernisse aufgrund der Auslegung der Garantieabrede uU auch auf eine andere, ebenfalls den Formzweck wahrende Weise erfüllt werden.

