ABGB: § 1091
Für die Abgrenzung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht ist maßgeblich, welche Elemente bei einem Vergleich der typischen Merkmale insgesamt überwiegen (insb nach der wirtschaftlichen Bedeutung). Es kommt nicht auf die Bezeichnung des Vertrags, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung und die Absicht der Vertragsparteien an.

