ABGB: § 509
GBG: § 94 Abs 1 Z 1
Ein an der gesamten Liegenschaft verbüchertes Fruchtgenussrecht schließt die Eintragung eines weiteren Fruchtgenussrechts oder eines Wohnrechts im Grundbuch aus.
ABGB: § 509
GBG: § 94 Abs 1 Z 1
Ein an der gesamten Liegenschaft verbüchertes Fruchtgenussrecht schließt die Eintragung eines weiteren Fruchtgenussrechts oder eines Wohnrechts im Grundbuch aus.
