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Räumungsanspruch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft trotz gemeinsamen Hausbaus

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/12Zak 2026, 13 Heft 1 v. 19.1.2026

ABGB: § 523, § 863, § 1175

Der Lebensgefährte, der Eigentümer des gemeinsam genutzten Hauses ist, kann vom anderen Lebensgefährten jederzeit (jedenfalls aber nach Auflösung der Lebensgemeinschaft) die Räumung verlangen. Anderes gilt nur dann, wenn ein von der Lebensgemeinschaft unabhängiger Benützungstitel besteht.

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