ABGB: § 523, § 863, § 1175
Der Lebensgefährte, der Eigentümer des gemeinsam genutzten Hauses ist, kann vom anderen Lebensgefährten jederzeit (jedenfalls aber nach Auflösung der Lebensgemeinschaft) die Räumung verlangen. Anderes gilt nur dann, wenn ein von der Lebensgemeinschaft unabhängiger Benützungstitel besteht.

