ABGB: § 188 Abs 1
Das Kontaktrecht der Großeltern ist schwächer als jenes der Eltern. Gem § 188 Abs 1 S 2 ABGB kann es eingeschränkt oder untersagt werden, wenn es das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zum Kind stört.
Ob und in welcher Weise den Großeltern ein Kontaktrecht einzuräumen ist, hängt in erster Linie vom Kindeswohl ab. Die negative Einstellung der Eltern schließt eine Kontaktrechtsregelung noch nicht aus. Anderes gilt aber, wenn zwischen Eltern und Großeltern so schwerwiegende Konflikte und Spannungen bestehen, dass die Entwicklung des Kindes gestört werden könnte (Störung der Kernfamilie, Loyalitätskonflikt).

