ABGB: § 180, § 181
Die Voraussetzungen für die Wiederbetrauung des Elternteils mit der entzogenen Obsorge entsprechen nicht spiegelbildlich den Voraussetzungen für die Entziehung der elterlichen Obsorge.
Die Obsorgeentziehung kommt nur als äußerste Notfallmaßnahme in Betracht, wenn eine konkrete ernste Gefahr für das Kind besteht. Die Wiederbetrauung mit der entzogenen Obsorge setzt eine sichere Prognose voraus, dass der Obsorgewechsel einen günstigen Einfluss auf das Kind hat und dem Kindeswohl dient.

