In der Rs 2 Ob 77/25z hat der OGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es sich bei dem Verdienstentgang, den eine Frau durch eine ungewollte Schwangerschaft erlitten hat, die infolge eines Produktfehlers der eingesetzten Verhütungsspirale eingetreten ist, um einen ersatzfähigen Schaden iSd Art 9 lit a Produkthaftungs-RL 85/374/EWG handelt.

