Ein Kammerkommissär, der gem § 34a Abs 2 RAO nach dem Verzicht eines Rechtsanwalts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bestellt worden ist, kann nach Ansicht des OGH (8 Ob 150/25d) den Beschluss anfechten, mit dem der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ehemaligen Rechtsanwalts mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen worden ist. Mit der Insolvenzeröffnung hätte der Kammerkommissär seine Aufgaben und Befugnisse bezüglich der Konten des Rechtsanwalts analog § 34b Abs 2 RAO verloren. Da die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags seine Aufgaben verlängere, sei er durch den Beschluss materiell beschwert. Dies reiche für die Rechtsmittellegitimation im Insolvenzeröffnungsverfahren aus.

