In Umsetzung von Art 6 Abs 2 lit a Einlagensicherungs-RL 2014/49/EU sieht § 12 Z 1 lit a ESAEG bei Einlagen aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien eine temporär höhere Deckung in der Einlagensicherung vor. In der Rs 6 Ob 193/24m stellt sich die Auslegungsfrage, ob die Voraussetzung der privaten Nutzung auf die Nutzung durch den Einleger oder auf die Beschaffenheit der Immobilie bezogen ist. Der OGH ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung, ob die Höherdeckung auch für Einlagen einer Wohnbauvereinigung (GmbH) gilt, die aus dem Verkauf einer Wohnung an eine natürliche Person stammen.

