ABGB: § 1489
Der Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt wegen eines Vertretungsfehlers beginnt gem § 1489 ABGB zu verjähren, sobald dem Mandanten die für die Entstehung maßgeblichen Tatumstände bekannt sind oder im Rahmen seiner Erkundigungsobliegenheit bekannt sein könnten.

