ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
StPO: § 59 Abs 4
Nach seiner Festnahme kontaktierte der Mandant die Rechtsanwältin als Verteidigerin in Bereitschaft iSd § 59 Abs 4 StPO. In der Folge übernahm die Rechtsanwältin die Vertretung als Wahlverteidigerin. Die Ansicht, dass die Rechtsanwältin den in Honorarfragen unkundigen Mandanten vor der Vertretungsübernahme auf die unterschiedliche Honorierung als frei gewählte Verteidigerin und als Verteidigerin in Bereitschaft sowie darüber, bis wann sie als Verteidigerin in Bereitschaft einschreiten könnte, aufklären muss, ist im Einzelfall vertretbar (Zurückweisung der Revision). Ob einen im Rahmen des anwaltlichen Bereitschaftsdienstes kontaktierten Rechtsanwalt generell eine Aufklärungspflicht über Honorarfragen trifft, bleibt offen.

