ABGB: § 1346 Abs 2, § 1406
Rom I-VO: Art 3
Das Schriftformgebot des § 1346 Abs 2 ABGB gilt für einen Schuldbeitritt analog, wenn er Interzessionscharakter hat. Dies ist der Fall, wenn der hinzutretende Schuldner aus Sicht des Gläubigers formell eine Haftung für eine materiell fremde Schuld übernimmt, dh der Gläubiger nach dem ihm bekannten oder leicht erkennbaren Innenverhältnis davon ausgehen muss, dass der hinzutretende Schuldner im Fall seiner Inanspruchnahme einen Regressanspruch gegen den ursprünglichen Schuldner hat.

