ABGB: § 677, § 1037
Das Pflegevermächtnis geht von einem weiten Pflegebegriff aus, zu dessen Auslegung die auf Grundlage des BPGG erlassene EinstV herangezogen werden kann.
Besuche bei und Telefonate mit dem in einem Pflegeheim wohnenden Erblasser fallen nicht unter den Pflegebegriff und können daher keinen Anspruch auf ein Pflegevermächtnis auslösen.

