ABGB: § 781, § 789
AnerbG: § 1 Abs 1, § 11
Wenn der Erblasser einen bäuerlichen Betrieb, der (hypothetisch) Erbhofeigenschaft hat, zu Lebzeiten als (gemischte) Schenkung übergeben hat, ist bei der Hinzu- und Anrechnung der Schenkung im Rahmen der Pflichtteilsbemessung nach stRsp aufgrund eines Analogieschlusses nicht der Verkehrswert, sondern der nach dem Wohlbestehensgrundsatz gebildete Übernahmswert des Anerbenrechts maßgeblich. Offen bleibt, ob dies nur dann gilt, wenn die subsidiäre Haftung des Hofübernehmers für den erhöhten Pflichtteil nach § 789 ABGB schlagend wird.

