ABGB: § 1295 Abs 1, § 1323, § 1455, § 1460, § 1472
Am öffentlichen Gut kann durch Ersitzung Eigentum erworben werden.
Auch eine unselbständige Teilfläche eines Grundstücks kann Gegenstand der Ersitzung sein, sofern das Grundstück nicht im Grenzkataster enthalten ist.

