ABGB: § 367 Abs 1, § 879 Abs 1
Zubehör, das gemeinsam mit der Hauptsache unter Denkmalschutz gestellt worden ist (hier: Wandbespannungen in einem Schloss), kann vom Eigentümer nicht frei entwidmet werden. Die Aufhebung der Widmung und der mit der räumlichen Trennung von der Hauptsache verbundene selbstständige Verkauf des Zubehörs sind gem § 879 Abs 1 ABGB wegen Gesetzwidrigkeit nichtig.

