vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Haftung nach § 1307 ABGB für Taten aufgrund psychischer Krankheit infolge Alkoholmissbrauchs

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/258Zak 2025, 157 Heft 8 v. 19.5.2025

ABGB: § 1307

Wer sich schuldhaft durch Alkohol, Drogen oder Medikamente in einen Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand (zurechnungsunfähig) einen Schaden verursacht, haftet dafür gem § 1307 ABGB. Rechtswidrigkeit und Verschulden knüpfen hier an das Versetzen in einen abstrakt gefährlichen Zustand an. Auf die Vorhersehbarkeit der Folgen kommt es nicht an.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!