ABGB: § 1307
Wer sich schuldhaft durch Alkohol, Drogen oder Medikamente in einen Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand (zurechnungsunfähig) einen Schaden verursacht, haftet dafür gem § 1307 ABGB. Rechtswidrigkeit und Verschulden knüpfen hier an das Versetzen in einen abstrakt gefährlichen Zustand an. Auf die Vorhersehbarkeit der Folgen kommt es nicht an.

