ABGB: § 1295 Abs 1
Nach der jüngeren Rsp (zB 2 Ob 172/22s = Zak 2023/25, 18; 2 Ob 29/20h = Zak 2021/96, 58) ist der Leasingnehmer im Fall der Beschädigung des Leasingfahrzeugs als unmittelbar Geschädigter selbst zur Geltendmachung des eigentlichen Substanzschadens (zB Reparaturkosten) und der Nutzungsausfallschäden (zB Verdienstentgang, Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs) aktiv legitimiert.

