ABGB: § 1311
StVO: § 7 Abs 2
Gem § 7 Abs 2 StVO hat ein Fahrzeuglenker am rechten Fahrbahnrand zu fahren, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert (zB in unübersichtlichen Kurven). Der Abstand zum Fahrbahnrand darf jenes Maß nicht überschreiten, das unbedingt erforderlich ist, um die Gefährdung von Personen oder die Beschädigung von Sachen zu vermeiden.

