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Rechtsfahrgebot in unübersichtlichen Kurven

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/259Zak 2025, 158 Heft 8 v. 19.5.2025

ABGB: § 1311

StVO: § 7 Abs 2

Gem § 7 Abs 2 StVO hat ein Fahrzeuglenker am rechten Fahrbahnrand zu fahren, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert (zB in unübersichtlichen Kurven). Der Abstand zum Fahrbahnrand darf jenes Maß nicht überschreiten, das unbedingt erforderlich ist, um die Gefährdung von Personen oder die Beschädigung von Sachen zu vermeiden.

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