ABGB: § 865 Abs 1, § 1295 Abs 1
GSpG: § 25 Abs 3
Geschäftsunfähigkeit liegt nur vor, wenn der Betroffene völlig unfähig ist, die Tragweite des konkreten Rechts-
ABGB: § 865 Abs 1, § 1295 Abs 1
GSpG: § 25 Abs 3
Geschäftsunfähigkeit liegt nur vor, wenn der Betroffene völlig unfähig ist, die Tragweite des konkreten Rechts-
