ABGB: § 863, § 929
Trotz eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses haftet der Übergeber für Eigenschaften, die er ausdrücklich oder schlüssig zugesichert hat.
Nur beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem gewerblichen Fahrzeughändler geht die Rsp von der schlüssigen Zusicherung eines verkehrs- und betriebssicheren Zustandes aus (zB 8 Ob 19/12w = Zak 2012/342, 174). Bei einem Privatverkauf ist die schlüssige Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nur bei besonderen Umständen anzunehmen.

