ABGB: § 364 Abs 2
Wenn aufgrund baulicher Umgestaltungen (hier: Terrasse, verglaste Balkongeländer) bei starken Regenfällen Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück geleitet wird, liegt eine unmittelbare Zuleitung vor, die gem § 364 Abs 2 ABGB ohne besonderen Rechtstitel unzulässig ist. Dass für die ursächlichen Bauteile eine Baubewilligung erteilt wurde, schließt den Unterlassungsanspruch nicht aus.

