HeimAufG: § 2 Abs 1
Auch wenn der Patient einer Krankenanstalt (hier: Rehabilitationszentrum) während der medizinischen Behandlung nach einem Unfall pflegebedürftig ist, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des HeimAufG. Das HeimAufG gilt für ihn erst dann, wenn die medizinische Behandlung abgeschlossen und klar ist, dass er endgültig der ständigen Pflege und Betreuung bedarf.

