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Festlegung des Wirkungsbereichs des gerichtlichen Erwachsenenvertreters

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/248Zak 2025, 154 Heft 8 v. 19.5.2025

ABGB: § 272 Abs 1

Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für Angelegenheiten bestellt werden, die aktuell oder in naher Zukunft (in absehbarer Zeit) zu besorgen sind. Sowohl die Bestellung des Erwachsenenvertreters als auch die Festlegung seines Wirkungsbereichs setzen konkrete Feststellungen zum Unterstützungsbedarf voraus. Eine bestimmte Angele-

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