ABGB: § 272 Abs 1
Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für Angelegenheiten bestellt werden, die aktuell oder in naher Zukunft (in absehbarer Zeit) zu besorgen sind. Sowohl die Bestellung des Erwachsenenvertreters als auch die Festlegung seines Wirkungsbereichs setzen konkrete Feststellungen zum Unterstützungsbedarf voraus. Eine bestimmte Angele-

