EheG: § 82 Abs 1 Z 1
Eine Sache, die ein Dritter während der Ehe beiden Ehegatten gemeinsam geschenkt hat, ist gem § 82 Abs 1 Z 1 Fall 3 EheG von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen. Dies gilt auch für ein Hochzeitsgeschenk.
EheG: § 82 Abs 1 Z 1
Eine Sache, die ein Dritter während der Ehe beiden Ehegatten gemeinsam geschenkt hat, ist gem § 82 Abs 1 Z 1 Fall 3 EheG von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen. Dies gilt auch für ein Hochzeitsgeschenk.
