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Platzierung der Unterschrift auf einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/120Zak 2025, 75 Heft 4 v. 10.3.2025

ABGB: § 578

Die Unterschrift des Erblassers auf seiner eigenhändigen letztwilligen Verfügung muss sich nicht zwingend unmittelbar am Ende des Textes befinden. Eine räumliche Verbindung zum Text, der ihre Funktion als Abschluss und Deckung nach der Verkehrsauffassung erkennen lässt, reicht aus.

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