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Sicherstellungspflicht vor Einantwortung auch für Pflichtteil aus Hinzurechnung einer Schenkung

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/121Zak 2025, 75 Heft 4 v. 10.3.2025

AußStrG: § 176 Abs 2

ABGB: § 789

Die Pflicht zur Sicherstellung von erbrechtlichen Ansprüchen vor der Einantwortung nach § 176 Abs 2 AußStrG besteht bei schutzberechtigten Personen. Eine Person, für die nach Schweizer Recht ein Erwachsenenvertreter bestellt ist, ist schutzberechtigt iSd § 176 Abs 2 AußStrG.

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