AußStrG: § 176 Abs 2
ABGB: § 789
Die Pflicht zur Sicherstellung von erbrechtlichen Ansprüchen vor der Einantwortung nach § 176 Abs 2 AußStrG besteht bei schutzberechtigten Personen. Eine Person, für die nach Schweizer Recht ein Erwachsenenvertreter bestellt ist, ist schutzberechtigt iSd § 176 Abs 2 AußStrG.

