Eine nationale Regelung, die den Provisionsanspruch des Immobilienmaklers bei der Vermittlung von Wohnimmobilien an natürliche Personen deckelt, ist nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-674/23, AEON NEPREMIČNINE, grundsätzlich mit der Dienstleistungs-RL 2006/123 vereinbar, sofern die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Im Ausgangsfall geht es um die slowenische Rechtslage, die den Provisionsanspruch auf 4 % des Kaufpreises bzw eine Monatsmiete begrenzt.

